Aufgaben und Ziele:

Wir befliegen Felder und Wiesen mit neuester Drohnentechnik, ausgestattet mit Wärmebildkamera zur Sichtung und Ortung.
- Rehkitzrettung
- Wildtier- und Jungwildrettung
- Verminderung von Seuchenausbrüchen bei Wildtieren
- Monitoring von Wildtieren
- Ansprechpartner Wildrettung für Landwirte, Jäger, Naturliebhaber, Bürger
- Stall- Nutz- und Haustiere, die in Not geraten sind


Ablauf einer Kitzrettung:

Der Drohnenflugeinsatz bei der Rehkitzsuche beginnt im Frühjahr zwischen April bis Juni vor der Mahd (erster Grünlandschnitt) 

in den Morgenstunden (vor Sonnenaufgang).
Der Landwirt oder Jagdausübungsberechtigte informiert uns rechtzeitig unter dem Feldanmeldungsformular und gibt den gewünschten Mähtermin und die zu mähenden Flächen bekannt. Durch qualifizierte Angabe ist ein sorgfältiges Abfliegen von Feldern und Wiesen gegeben, um die Tiere zu sichten und orten.
Ehrenamtliche Helfer bringen die Tiere aus dem Risikogebiet, um sie vor dem sicheren Mähtod und grausamer Verstümmelung durch landwirtschaftliche Maschinen zu retten. Schätzungsweise 100.000 Rehkitze, aber auch Gelege von seltenen Bodenbrütern, wie der Uferschnepfe, dem Kiebitz oder der Wiesenweihe werden vermäht. 

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Vermeidung von kontaminiertem Heu, so dass sauberes Wiesenfutter gewonnen werden kann. 

Botulismus ist die Bezeichnung für eine bestimmte Art der Vergiftung durch verunreinigte Lebensmittel oder Futtermittel. Sie wird durch Bakterien von Kadavern verursacht und kann lebensgefährliche Folgen haben. 

Nach dem Mähen der Wiesen werden die Kitze schnellst möglich an den Ursprungsplatz oder in unmittelbare Nähe der Wiese an einen deckungsreichen Ort zurückgebracht und freigelassen.


Markierung der Kitze
Werden beim Absuchen die Kitze vor dem Mähtod gerettet, können diese unkompliziert mit Ohrmarken versehen werden, falls gewünscht.

Die Wildforschungsstelle erhält so wertvolle Langzeitdaten zur Rehwildpopulation. Alle verendeten, aufgefundenen, erlegten, markierten Rehe, werden dann erfaßt.


Tierschutz:
Der allgemeine Tierschutz ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und mit Artikel 20a im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) verankert. 

Auch gem. § 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
§ 39 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) besagt, dass es verboten ist, wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, ohne vernünftigen Grund zu verletzen oder zu töten. Zudem besteht für Grundeigentümer jagdbarer Flächen nach dem Bundesjagdgesetz eine Verpflichtung zur Hege.
Das Jagdrecht und damit die Hegepflicht gem. § 1, Abs. 1, Satz 2 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) liegt grundsätzlich beim Grundeigentümer.
Die Mahd ohne Schutzmaßnahmen ist für sich allein kein vernünftiger Grund, ein Tier zu verletzen oder zu töten.
Entsprechend des sogenannten Verursacherprinzips sind somit primär der Landwirt und der Fahrer/Maschinenführer für das Absuchen der Mähflächen verantwortlich. Für den Jagdausübungsberechtigten ergibt sich zwar eine Mitwirkungspflicht (Hegepflicht gem. § 1, Abs. 1, Satz 1 BJagdG), allerdings ist es der Landwirt, der durch die Mäharbeiten eine Gefahr setzt.


Da das Ganze sehr aufwendig, zeit- und kostenintensiv ist, nehmen wir gerne Spenden für den Verein entgegen oder würden uns über eine Fördermitgliedschaft freuen.


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